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Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) muss mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach BGG 906 geprüft werden. Anwendung finden dabei die berufsgenossenschaftlichen Regeln BGR/GUV-R 198 und BGR/GUV-R 199, die Regelung der Persönlichen Schutzausrüstungen – Benutzerverordnung (PSA-BV) sowie der 4. Abschnitt der Unfallverhütung UVV BGV A1 „Grundsätze der Prävention“.
Unsere Leistung:
- Sichtprüfung
- Funktionsprüfung
- Dokumentation
Für die zu prüfenden Steigschutzläufer müssen die entsprechenden Prüfprotokolle des Herstellers vorgelegt werden. Die Beschaffung der Prüfprotokolle der jeweiligen Hersteller kann durch uns erfolgen, wird jedoch separat abgerechnet.
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