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Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

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 Die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) muss mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen nach BGG 906 geprüft werden. Anwendung finden dabei die berufsgenossenschaftlichen Regeln BGR/GUV-R 198 und BGR/GUV-R 199, die Regelung der Persönlichen Schutzausrüstungen – Benutzerverordnung (PSA-BV) sowie der 4. Abschnitt der Unfallverhütung UVV BGV A1 „Grundsätze der Prävention“.
 

Unsere Leistung:

  • Sichtprüfung
  • Funktionsprüfung
  • Dokumentation

 

Für die zu prüfenden PSA-Bestandteile müssen die entsprechenden Prüfprotokolle des Herstellers vorgelegt werden. Die Beschaffung der Prüfprotokolle der jeweiligen Hersteller kann durch uns erfolgen, wird jedoch separat abgerechnet.




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